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📚 Abmahnung wegen Google-Fonts: So reagieren Sie richtig


💡 Newskategorie: Windows Tipps
🔗 Quelle: pcwelt.de

Verstößt der Betreiber einer Website gegen geltendes Recht, kann das juristische Konsequenzen haben. Seit einiger Zeit mehren sich Meldungen über Abmahnungen, die neben der Unterlassung auch Schadenersatz fordern. Dabei wird die Einbindung von Google-Fonts abgemahnt, welche die IP-Adresse eines Besuchers an das US-Unternehmen übermitteln. Um solchen Ärger zu vermeiden, sollten Sie Google-Fonts rechtssicher in Ihre Website einbauen.

Was sind Google-Fonts?

Mit geeigneten Schriftarten lässt sich die Darstellung von Text auf Webseiten deutlich verbessern. Der Browser lädt die Fonts aus dem Internet und verwendet sie statt der auf dem Rechner installierten Schriftarten. Google stellt für diesen Zweck zahlreiche Schriftarten unter einer Open-Source-Lizenz kostenlos bereit. Die Einbindung in eine Website erfolgt dann über eine CSS-Datei etwa so:

<link rel='stylesheet' id='googleweb-fonts-css' href='//fonts.googleapis.com/css?family=Open+Sans%3Aregular%7COpen+Sans%3A700&ver=1.1.6' type='text/css' media='all'/>

In der CSS-Datei sind Download-URLs für die Fonts enthalten (Beispiel):

src: url(http://fonts.gstatic.com/s/opensans/v34/memvYaGs126MiZpBAUvWbX2vVnXBbObj2OVTS-muw.woff2) format('woff2');

Die Downloads erfordern zusätzliche Bandbreite, wodurch sich der Aufbau von Webseiten verlangsamt. CSS-Dateien und Fonts lädt der Browser allerdings in seinen Cache. Ein erneuter Download ist später in der Regel nicht erforderlich. In älteren Browsern (vor 2020) wurden identische Google-Fonts auch beim Besuch anderer Websites aus dem Cache geladen. Aus Sicherheitsgründen wird das nicht mehr unterstützt. Der Vorteil einer zentralen Bevorratung in einem CDN (Content Delivery Network) entfällt und man kann die Fonts daher auch vom eigenen Server ausliefern.

Webseiten prüfen: Ob Fonts von Google eingebunden sind, lässt sich im Browser mit den Entwicklertools herausfinden. Unter „Host“ erscheint dann „fonts.gstatic.com“ oder ähnlich.

Webseiten prüfen: Ob Fonts von Google eingebunden sind, lässt sich im Browser mit den Entwicklertools herausfinden. Unter „Host“ erscheint dann „fonts.gstatic.com“ oder ähnlich.

IDG

Eigene Webseiten prüfen: Ob in Ihrer Internetpräsenz Google-Fonts zum Einsatz kommen, finden Sie im Browser heraus. Nach einem rechten Mausklick in die Seite wählen Sie in Firefox „Seitenquelltext anzeigen“. Suchen Sie (mit Strg-F) im Quelltext nach „google“ und „gstatic“. Wenn CSS-Dateien oder Fonts von Google geladen werden, finden Sie im Quellcode entsprechende Verweise.

Etwas genauer geht es mit den Entwicklerwerkzeugen, die sich über den Kontextmenüpunkt „Untersuchen“ einblenden lassen. Gehen Sie auf „Netzwerkanalyse“, setzen Sie ein Häkchen vor „Cache deaktivieren“ und laden Sie die Webseite über Strg-R neu. Klicken Sie auf „Schriften“. In der Spalte „Host“ sehen Sie, woher die eingebundenen Schriftarten stammen. Sollte es sich nicht um Ihre eigene Domain handeln, sollten Sie Maßnahmen ergreifen. Prüfen Sie nicht nur die Startseite, sondern auch Unterseiten.

Über https://www.e-recht24.de/google-fonts-scanner können Sie Ihre Website zusätzlich prüfen und erhalten dabei weiterführende Informationen zur Rechtslage.

Rechtliche Probleme mit fremden Inhalten

Google bietet kostenlose Schriftarten für Websites an. Wenn diese ohne Zustimmung des Besuchers von Google- Servern geladen werden, kann das rechtliche Folgen haben.

Google bietet kostenlose Schriftarten für Websites an. Wenn diese ohne Zustimmung des Besuchers von Google- Servern geladen werden, kann das rechtliche Folgen haben.

IDG

Bei jedem Aufruf einer Webseite oder beim Download erfährt der Webserver die IP-Adresse des Besuchers. Dabei handelt es sich laut DSGVO um personenbezogene Daten, weil sich mit der IP-Adresse die Identität des Besuchers ermitteln lässt. Ein Webserver darf diese Daten nur so lange sammeln, wie es technisch notwendig ist. In den Logdateien beispielsweise müssen die IP-Adressen pseudonymisiert werden, damit keine Rückschlüsse auf die Identität des Besuchers möglich sind.

Wenn Sie den Webserver nicht selbst betreiben, also keinen vollen Zugriff auf dessen Konfiguration haben, muss der Webhoster nach Artikel 28 DSGVO für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgen. Der Hoster bietet Ihnen dafür eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung an. Sobald Sie fremde Dienste in Ihre Webseiten einbinden, werden die Inhalte von anderen Webservern abgerufen, die ebenfalls die IP-Adresse des Besuchers erfahren. Das gilt für Google-Fonts, Google-Adsense, Youtube, Twitter, Facebook und viele andere.

Es gilt als rechtssicher, wenn Sie bei jedem externen Inhalt nach der Einwilligung des Besuchers Ihrer Webseiten fragen („Optin“).

Teilweise kann auch eine Information in der Datenschutzerklärung reichen sowie die Möglichkeit, externe Inhalte generell abzuwählen („Opt-out“). Wirkungsvoll ist außerdem ein Fenster, das vor Aufruf der Website erscheint, in dem Sie die Zustimmung zu Cookies sowie zur Datenschutzerklärung und allen darin genannten Funktionen einholen.

Auch für externe Dienste ist eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung beim jeweiligen Anbieter erforderlich. Für Werbeeinblendungen über Adsense stellt Google die nötigen Erklärungen und DSGVO-Mitteilungen bereit, für Google-Fonts bisher aber nicht. Unter https://developers.google.com/fonts/faq/privacy heißt es lediglich, dass Google IP-Adressen nicht speichert und nicht analysiert.

Abmahnungen wegen Google-Fonts vermeiden

Fonts lokal hosten: Google-Webfonts-Helper liefert den CSS-Code für die Einbindung von Schriftarten und bietet Fontdateien in passenden Formaten zum Download an.

Fonts lokal hosten: Google-Webfonts-Helper liefert den CSS-Code für die Einbindung von Schriftarten und bietet Fontdateien in passenden Formaten zum Download an.

IDG

In den bisher bekannt gewordenen Abmahnungen geht es um eine Forderung auf Unterlassung, die eher als unstrittig gelten kann. Dazu wird ein Schadenersatz in Höhe von 140 bis 170 Euro gefordert, teilweise zuzüglich Anwaltsgebühren, was dann mehr als 200 Euro ergibt.

Die Abmahner könnten Ihre Forderungen mit dem Urteil des LG München vom 20.01.2022 (Aktenzeichen: 3 O 17493/20) begründen. Darin wurde der Beklagte zu einem Schadenersatz von 100 Euro verurteilt. Im Urteil heißt es zum Abruf der Google-Fonts:

„Die Übermittlung der IP-Adresse, erfolgte damit nicht nur einmalig. Der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Hinblick auf den Kontrollverlust des Klägers über ein personenbezogenes Datum an Google, ein Unternehmen, das bekanntermaßen Daten über seine Nutzer sammelt und das damit vom Kläger empfundene individuelle Unwohlsein so erheblich, dass ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist.“

Wer eine Abmahnung erhält, kann die Forderung entweder begleichen oder sich (bevorzugt) anwaltlichen Rat suchen. Zur Zeit ist noch nicht ausreichend geklärt, ob Massenabmahnungen sich tatsächlich auf „individuelles Unwohlsein“ berufen können.

Fonts lokal bereitstellen: In jedem Fall sollte man Google-Fonts über den eigenen Webserver ausliefern. Dabei bietet der Google-Webfonts-Helper Unterstützung. Nach Auswahl der gewünschten Schriftart erhält man den nötigen CSS-Code und einen Downloadlink für die Fontdateien. Beides kopiert man auf den Webserver und bindet den CSS-Code in die Seiten ein.

Nutzer von WordPress installieren das Plug-in OMGF, das sich über „Einstellungen –› Optimize Google Fonts“ konfigurieren lässt. Nach einem Klick auf „Speichern & Optimieren“ baut es eine zusätzliche CSS-Datei mit den Fontdefinitionen ein. Die zugehörigen Fontdateien werden im Ordner „/wp-content/uploads/omgf“ gespeichert und dann von Ihrem eigenen Webserver ausgeliefert.

Internet
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matomo