Ab dem 31. Juli 2026, also ab Freitag, gilt das neue “Recht auf Reparatur”. Diese neue gilt nicht generell für alle Geräte, sondern nur für bestimmte Produktgruppen. Die betroffenen Produkte – insgesamt 16 unterschiedliche Elektrogerätearten – müssen sich dann innerhalb eines zumutbaren Zeitraums nach Kauf reparieren lassen. Die Verpflichtung des Herstellers, das Gerät zu einem angemessenen Preis reparieren zu lassen, besteht je nach Produktgruppe sieben beziehungsweise zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das letzte Gerät des jeweiligen Modells auf den Markt kam (unabhängig vom Kaufdatum).
Zudem müssen die Hersteller für einige dieser Produktgruppen Ersatzteile bereithalten. Dazu zählen Geschirrspüler, Kühl- und Gefrierschränke, Fernseher und Monitore, Waschmaschinen und -trockner, Schweißgeräte, E-Bikes, Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone, wie die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Für Staubsauger, Saugroboter sowie bestimmte Batterien, Akkus und Datenspeicher muss zumindest die Reparierbarkeit zu einem “angemessenen” Preis garantiert werden, nicht jedoch das Vorhalten von Ersatzteilen. Weitere Produktgruppen sollen folgen. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, was “angemessen” konkret bedeutet. Die Reparatur dürfte vielfach durch externe Dienstleister erfolgen.
Hersteller zur Reparatur nach Ablauf der Gewährleistungszeit verpflichtet
In jedem Fall soll das neue Recht auf Reparatur dazu führen, dass man noch relativ neue Geräte, die einen Defekt aufweisen, aber nicht mehr unter die gesetzliche Gewährleistung fallen, nicht sofort wegwirft, weil die Preise für die Reparatur unangemessen hoch sind oder Ersatzteile fehlen oder der Hersteller eine Reparatur verweigert. Zudem hat das zur Folge, dass die Hersteller die besagten Geräte so bauen müssen, dass diese reparierbar sind.
Das neue Recht auf Reparatur soll also verhindern, dass Geräte auf dem Müll landen, weil der Reparaturservice fehlt, es keine Ersatzteile gibt oder aber die Geräte so gebaut sind, dass man sie gar nicht reparieren kann. Ein Beispiel wäre die Möglichkeit eines austauschbaren Akkus anstelle eines fest verbauten.
Wichtig: Das Recht auf Reparatur bedeutet nicht, dass die Reparatur kostenlos ist. Die Hersteller dürfen sich die Reparatur natürlich bezahlen lassen. Nur dürfen sie dafür keine Fantasiepreise verlangen. Zudem müssen die Hersteller typische Reparaturpreise auf ihren Webseiten veröffentlichen.
Die Verbraucherzentrale betont:
Dieser Anspruch auf Reparatur besteht unabhängig von Ihren bekannten Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer. Sie können sich auf dieses neue Recht berufen, selbst wenn der Defekt durch Sie selbst verursacht wurde.
Verlängerung der Gewährleistungszeit nach einer Reparatur innerhalb der ersten beiden Jahre
Außerdem weitet der Gesetzgeber das Gewährleistungsrecht aus, wie die Verbraucherschützer erklären:
Wenn ein Defekt oder Mangel an einer gekauften Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auftritt (an diesen zwei Jahren Gewährleistungszeit ab Kauf ändert sich nichts), können Verbraucher die Ware sowohl reparieren als auch neu liefern lassen. Mit den Regelungen zum 31. Juli 2026 wird das Gewährleistungsrecht ausgeweitet, sodass die Wahl der Reparatur attraktiver wird. Lassen Verbraucher ihr Produkt reparieren, verlängert sich die Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre.
Das bedeutet: Wird ein nach dem 31. Juli 2026 gekauftes Produkt im Rahmen der Gewährleistung repariert, dann verlängert sich die Gewährleistungszeit um weitere zwölf Monate.
Fazit: Das sind Ihre neuen Rechte
- Hersteller ist nach Ablauf der Gewährleistungszeit zur Reparatur verpflichtet (auch bei Schäden, die durch Sie verursacht wurden)
- Sie müssen vorab einen Überblick über Kosten und Zeitraum der Reparatur bekommen
- Die Gewährleistungszeit verlängert sich teilweise um zwölf Monate
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